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Rostlauben-Urteil

Ein Oldtimerkäufer klagte gegen eine Händlerin, weil sein Mercedes Benz 280 SE nicht fahrtüchtig und durchgerostet war.

Der Hintergrund: Der Oldtimer war nicht fachgemäß repariert worden und die Schäden geschickt kaschiert.  Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch 13. März in Karlsruhe geht hervor, dass ein Wagen, der von einem Händler mit Hinweis auf die (H-) Oldtimer-Zulassung verkauft wird, verkehrstüchtig und weitgehend original sein muss. Eine Rostlaube entspricht also nicht den Vorgaben. Im vorliegenden Fall bekam der Oldtimer-Käufer Recht, dessen Wagen wegen massiver Durchrostungen an Radhäusern und Innenschwellern nicht fahrbereit war und deshalb nicht das TÜV-Siegel hätte bekommen können (Aktenzeichen: VIII ZR 172/12).